Die KommAustria hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 iVm § 60 AMD-G festgestellt, dass die mit Bescheid vom 15.12.2009, KOA 4.419/09-002 erteilte Zulassung der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms "Kärnten TV" über die terrestrische Multiplex-Plattform ("MUX C" - Kärnten) der Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. erloschen ist weil der Veranstalter seit über einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat da die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen