Die KommAustria hat die von der Salzburg Plus Television GmbH wegen behaupteter Verstöße der RTS-Regionalfernsehen-GmbH gegen §§ 37, 38 und 43 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes