Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2TKG 2003, iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002 sowie Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Gapfillern zur Verbesserung der DVB-T/T2-Indoorversorgung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G