Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2TKG 2003, iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002 sowie Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Gapfillern zur Verbesserung der DVB-T/T2-Indoorversorgung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“