Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2TKG 2003, iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002 sowie Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Gapfillern zur Verbesserung der DVB-T/T2-Indoorversorgung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes