• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, C
  • GZ
    KOA 1.960/15-152

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht von Mediendiensten

A und C haben als Vorstände der B AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organe dieses Unternehmens in X, zu verantworten, dass diese im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Abrufdiensts „Panorama TV“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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