• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.01.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Christoph Alfred Altendorfer
  • GZ
    KOA 1.960/14-523

Straferkenntnis wegen der unterlassenen Anzeige einer Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der B binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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