Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der B binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G