Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass Gerhard Scott als Veranstalter des Programms „Ennstal TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er keine Aufzeichnungen des von ihm am 05.11.2015 von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"