• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    31.10.2014
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    N & C Privatradio Betriebs GmbH
  • GZ
    KOA 1.701/14-016

Feststellung, dass keine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegt

Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 19.09.2014 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.701/11-007, mit welchem der N & C Privatradio Betriebs GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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