• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.03.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RADIO ALPINA Media KG
  • GZ
    KOA 1.925/17-004

Bescheid zur Feststellung einer Rechtsverletzung

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die RADIO ALPINA Media KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms „Radio Alpina“ im Zuge der am 19.01.2017 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Radio Alpina 106,9 Morgenshow“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die ab ca. 08:42:13 Uhr ausgestrahlte Werbung am Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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