Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die RADIO ALPINA Media KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms „Radio Alpina“ im Zuge der am 19.01.2017 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Radio Alpina 106,9 Morgenshow“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die ab ca. 08:42:13 Uhr ausgestrahlte Werbung am Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"