Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“