Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.