Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der C und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese von 05.02.2014 bis 02.05.2014 in B das Satellitenfernsehprogramm D ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“