Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der C und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese von 05.02.2014 bis 02.05.2014 in B das Satellitenfernsehprogramm D ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G