Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der C und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese von 05.02.2014 bis 02.05.2014 in B das Satellitenfernsehprogramm D ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen