Auf Antrag der DIGI HIT Consulting GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 13.09.2012, KOA 1.463/12-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "OED (Mobilfunkmast) 96,0 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragte Leistungserhöhung bewilligt wurde und die Bewilligung nunmehr wie im dem beiliegenden geänderten technischen Anlageblatt gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“