Auf Antrag der DIGI HIT Consulting GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 13.09.2012, KOA 1.463/12-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "OED (Mobilfunkmast) 96,0 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragte Leistungserhöhung bewilligt wurde und die Bewilligung nunmehr wie im dem beiliegenden geänderten technischen Anlageblatt gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G