• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    06.02.2013
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    Arabella Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/12-011

Feststellung, dass nach einer Eigentumsänderung weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Arabella Privatradio GmbH  gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Radio Arabella GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Arabella Privatradio GmbH an die Euro Klassik GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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