A hat als Obmann des Vereins für die Förderung und den Betrieb von Kommunikationsmedien im Wohnpark Alt Erlaa und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in der Anton Baumgartnerstr. 44/B2/083, 1230 Wien, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms "Wohnpark Media" vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“