• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.01.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, B
  • GZ
    KOA 1.965/15-003

Straferkenntnis aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen des AMD-G

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B zu verantworten, dass die B als Veranstalterin des Fernsehprogramms XXX am 07.01.2014

1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung XXX ausgestrahlt hat, die durch
A. WIFI OÖ,
B. Blue Sky Wetteranalysen und
C. KUKS, Frisuren und Training
gesponsert wurde;
2. während der zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr ausgestrahlten Nachrichtensendung XXX
A. um 18:13:15 Uhr einen WIFI Werbespot und
B. um 18:14:04 Uhr einen weiteren WIFI Werbespot
gesendet hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen