Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der B zu verantworten, dass die B als Veranstalterin des Fernsehprogramms XXX am 07.01.2014
1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung XXX ausgestrahlt hat, die durch
A. WIFI OÖ,
B. Blue Sky Wetteranalysen und
C. KUKS, Frisuren und Training
gesponsert wurde;
2. während der zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr ausgestrahlten Nachrichtensendung XXX
A. um 18:13:15 Uhr einen WIFI Werbespot und
B. um 18:14:04 Uhr einen weiteren WIFI Werbespot
gesendet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G