Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „R9 Österreich“ am 30.12.2016
a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 20:30:04 Uhr bis ca. 20:39:36 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Besten Tirols“ Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 20:39:36 Uhr bis ca. 20:40:51 Uhr dauernden Werbeblock an dessen Ende nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G