Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „R9 Österreich“ am 30.12.2016
a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 20:30:04 Uhr bis ca. 20:39:36 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Besten Tirols“ Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 20:39:36 Uhr bis ca. 20:40:51 Uhr dauernden Werbeblock an dessen Ende nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.