Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „R9 Österreich“ am 30.12.2016
a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der von ca. 20:30:04 Uhr bis ca. 20:39:36 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Besten Tirols“ Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 20:39:36 Uhr bis ca. 20:40:51 Uhr dauernden Werbeblock an dessen Ende nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“