Der Radio Oberland GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „S ANTON ARLBERG 2 (Galzig RIFU Telekom) 101,8 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.531/11-002, zugeteilten Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland“, zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.