Der Radio Oberland GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „S ANTON ARLBERG 2 (Galzig RIFU Telekom) 101,8 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.531/11-002, zugeteilten Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland“, zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G