Die KommAustria hat der WELLE SALZBURG GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt 102,1 MHz“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 102,1 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet die Wiener Gemeindebezirke 1, 4, 7, 8 und 9 zur Gänze sowie die Bezirke 2, 3, 5, 10, 16, 17, 18, 19 und
20 teilweise, soweit diese durch die Übertragungskapazität versorgt werden können.
Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. Im Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch Wiener) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus Wien für Wien erfolgen. Internationale und nationale Nachrichten sollen jeweils zur vollen Stunde gesendet werden. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten sollen mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt werden. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus Wien; O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich sollen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland Wien erfolgen.
Das BVwG hat die von der Livetunes Network GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.03.2021, GZ W249 2161465-1/33E, in den Spruchpunkten I, II und VIII als unbegründet abgewiesen; die Spruchpunkte III, IV, und V werden ersatzlos behoben.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA