Der Beschuldigte hat als Obmann des Gemeindeverbandes 3G und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass der Gemeindeverband 3G in 8800 Unzmarkt, Simon Hafnerplatz 2, Bekanntgaben gemäß §§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2014 bis 15.04.2014 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 27.05.2014, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat mit Erkenntnis vom 04.09.2015, W194 2013183-1/6E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G