Der Beschuldigte hat als Obmann des Gemeindeverbandes 3G und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass der Gemeindeverband 3G in 8800 Unzmarkt, Simon Hafnerplatz 2, Bekanntgaben gemäß §§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2014 bis 15.04.2014 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 27.05.2014, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat mit Erkenntnis vom 04.09.2015, W194 2013183-1/6E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“