Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ATV2“ am 29.08.2017 im Rahmen der zwischen 17:30 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, indem die
a) um ca. 18:00:50 Uhr,
b) um ca. 18:30:10 Uhr und
c) um ca. 19:04:28 Uhr
ausgestrahlten Werbeblöcke an deren Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“