Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ATV2“ am 29.08.2017 im Rahmen der zwischen 17:30 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, indem die
a) um ca. 18:00:50 Uhr,
b) um ca. 18:30:10 Uhr und
c) um ca. 19:04:28 Uhr
ausgestrahlten Werbeblöcke an deren Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G