Die KommAustria hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.12.2016 gegen die Berichterstattung des ORF in seinen Fernsehprogrammen ORF III und ORF 2 sowie in seiner Online-Berichterstattung zum Thema Uruguay bzw. Cannabis im Zeitraum zwischen 12.04.2016 und 24.08.2016 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G