Gemäß § 38 AVG wird das Verfahren über die Anzeige der Sky Österreich Fernsehen GmbH gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G betreffend den unter www.youtube.com/SkyÖsterreich abrufbaren Youtube-Kanal bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-132/17 Peugeot Deutschland GmbH angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, 6.11.2017, Dr. Susanne Lackner
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes