Aufgrund der Anzeige der D.A.F. TV GmbH (FN 402283 v beim Handelsgericht Wien) vom 07.07.2015 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der DAF Deutsches Anleger Fernsehen AG befindlichen Anteile an der D.A.F. TV GmbH an Dr. Conrad Heberling weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G