Aufgrund der Anzeige der D.A.F. TV GmbH (FN 402283 v beim Handelsgericht Wien) vom 07.07.2015 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der DAF Deutsches Anleger Fernsehen AG befindlichen Anteile an der D.A.F. TV GmbH an Dr. Conrad Heberling weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen