Aufgrund der Anzeige der D.A.F. TV GmbH (FN 402283 v beim Handelsgericht Wien) vom 07.07.2015 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der DAF Deutsches Anleger Fernsehen AG befindlichen Anteile an der D.A.F. TV GmbH an Dr. Conrad Heberling weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G