Die KommAustria hat auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich
a. bei dem YouTube-Kanal „Kontrast AT“ (https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos) und
b. dem Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“ (https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal)
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der Internetadresse https://kontrast.at/thema/video/ abrufbaren Videoangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes