Die KommAustria hat auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich
a. bei dem YouTube-Kanal „Kontrast AT“ (https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos) und
b. dem Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“ (https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal)
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der Internetadresse https://kontrast.at/thema/video/ abrufbaren Videoangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G