Die KommAustria hat auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich
a. bei dem YouTube-Kanal „Kontrast AT“ (https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos) und
b. dem Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“ (https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal)
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der Internetadresse https://kontrast.at/thema/video/ abrufbaren Videoangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"