Das Ersuchen der DORF TV GmbH, die LIWEST Kabelmedien GmbH aufzufordern, die im Bescheid der KommAustria vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, mit Spruchpunkt 2. festgesetzte Verbreitung in ihrem digitalem Kabelnetz nachzuweisen und somit dem Bescheid nachzukommen, wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria Gesetz iVm § 1 Jurisdiktionsnorm wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G