Das Ersuchen der DORF TV GmbH, die LIWEST Kabelmedien GmbH aufzufordern, die im Bescheid der KommAustria vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, mit Spruchpunkt 2. festgesetzte Verbreitung in ihrem digitalem Kabelnetz nachzuweisen und somit dem Bescheid nachzukommen, wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria Gesetz iVm § 1 Jurisdiktionsnorm wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“