Das Ersuchen der DORF TV GmbH, die LIWEST Kabelmedien GmbH aufzufordern, die im Bescheid der KommAustria vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, mit Spruchpunkt 2. festgesetzte Verbreitung in ihrem digitalem Kabelnetz nachzuweisen und somit dem Bescheid nachzukommen, wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria Gesetz iVm § 1 Jurisdiktionsnorm wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.