Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität „INNSBRUCK – 103,80 Mhz“ zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß § 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G