Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität „INNSBRUCK – 103,80 Mhz“ zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß § 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G