Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität „INNSBRUCK – 103,80 Mhz“ zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß § 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes