• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.03.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.028/15-002

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2016, GZ W120 2106244-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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