Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2016, GZ W120 2106244-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G