Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2016, GZ W120 2106244-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G