Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2016, GZ W120 2106244-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“