Der DORF TV GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „DORF TV“ über die der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2016, KOA 4.230/16-003, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Strudengau“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes