Der DORF TV GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „DORF TV“ über die der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2016, KOA 4.230/16-003, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Strudengau“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“