Der DORF TV GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „DORF TV“ über die der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2016, KOA 4.230/16-003, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Strudengau“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G