1. Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 60“ zur Übertragung folgender Programme erteilt:
P 1. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 1“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 102/2007;
P 2. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 2“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G;
P 3. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „Ö1“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 4. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „Ö3“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 5. das Hörfunkprogramm des Österreichischen Rundfunks „FM4“ nach § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G;
P 6. das Fernsehprogramm der Red Bull Media House GmbH „Servus TV“ mit dem Programmfenster „Red Bull TV“;
P7. den Zusatzdienst HbbTV des Österreichischen Rundfunks nach § 4g Abs. 1 ORF-G.
2. Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 2 AMD-G zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65“ und „WIEN 5 (Arsenal) Kanal 65“ zur Übertragung folgender Programme erteilt:
P 1. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 1“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G;
P 2. das Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks „ORF 2“ nach § 3 Abs. 1 Z 2 ORF-G.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G