Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.07.2017, GZ W157 2117445-1/3E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes