Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle NEUKIRCHEN GRV, Standort Hohenbramberg, Frequenz 104,4 MHz nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen