• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.03.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/17-195

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2016

Der Beschuldigte hat als Landeshauptmann des Landes Kärnten und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Arnulfplatz 1, A-9021 Kagenfurt, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes „Land Kärnten“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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