Der Beschuldigte hat als Landeshauptmann des Landes Kärnten und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Arnulfplatz 1, A-9021 Kagenfurt, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes „Land Kärnten“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.