Über Antrag der Liwest Kabelmedien GmbH wird gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G iVm § 4b Abs. 2 ORF-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass die Liwest Kabelmedien GmbH zur Weiterverbreitung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ des Österreichischen Rundfunks in ihrem analogen Basispaket verpflichtet ist und der Verpflichtung zur Weiterverbreitung gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G mit der digital unverschlüsselten Einspeisung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ in ihr Kabelnetz nicht entsprochen wird.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.191/0004-BKS/2012, bestätigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“