• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Datum
    13.06.2012
  • Unterkategorie
    Must carry
  • Partei(en)
    Liwest Kabelmedien GmbH
  • GZ
    KOA 1.920/12-006

Weiterverbreitung eines ORF-Programms im Rahmen der must carry-Verpflichtung

Über Antrag der Liwest Kabelmedien GmbH wird gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G iVm § 4b Abs. 2 ORF-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass die Liwest Kabelmedien GmbH zur Weiterverbreitung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ des Österreichischen Rundfunks in ihrem analogen Basispaket verpflichtet ist und der Verpflichtung zur Weiterverbreitung gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G mit der digital unverschlüsselten Einspeisung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ in ihr Kabelnetz nicht entsprochen wird.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.191/0004-BKS/2012, bestätigt.

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