Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und 5 TKG 2003 die mit dem Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage LEOBEN 2, Standort Galgenberg, Frequenz 102,6 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Becheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G