Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und 5 TKG 2003 die mit dem Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage LEOBEN 2, Standort Galgenberg, Frequenz 102,6 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Becheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G