Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
KOA 12.033_17_001 anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"