Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis W249 2156698-1/13E vom 04.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Beschluss vom 16.02.2021, Ra 2021/03/0012-3, die ao Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2020,W249 2156698-1/13E, mit dem dieses die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“