Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis W249 2156698-1/13E vom 04.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Beschluss vom 16.02.2021, Ra 2021/03/0012-3, die ao Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2020,W249 2156698-1/13E, mit dem dieses die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G