Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Lokalradio Innsbruck GmbH gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass nach Abtretung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, von 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH sowie von 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“