Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Lokalradio Innsbruck GmbH gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass nach Abtretung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, von 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH sowie von 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G