Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass in dem von DVB-T auf DVB-T2 umgestellten Gebiet „Raum Kärnten“ (laut Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026) durch die unverschlüsselte Ausstrahlung über „MUX A“ des vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programms „ORF 2 Tirol HD“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Weiters wird das mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, genehmigte Programmbouquet für „MUX A“ gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass in dem von DVB-T auf DVB-T2 umgestellten Gebiet „Raum Kärnten“ (laut Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026) nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· ORF eins (Österreichischer Rundfunk)
· ORF 2 (Österreichischer Rundfunk; in jeweils zwei Regionalausprägungen)
· ORF 2 Tirol HD (Österreichischer Rundfunk; in jeweils zwei Regionalausprägungen)
Die Auflage 4.2.2. des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G wie folgt ergänzt:
ORF 2 HD: Video H264 HD
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G