Die KommAustria hat dem Antrag der Privatradio ZUZ GmbH (nunmehr: Radio Drei Privatradio Gesellschaft m.b.H.) auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 PrR-G stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Life Radio GmbH & Co KG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2023, W271 2275886-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG mit Beschluss vom 26.02.2024, E3042/2023-11, wegen unzureichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.