Die KommAustria hat dem Antrag der Privatradio ZUZ GmbH (nunmehr: Radio Drei Privatradio Gesellschaft m.b.H.) auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 PrR-G stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Life Radio GmbH & Co KG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2023, W271 2275886-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG mit Beschluss vom 26.02.2024, E3042/2023-11, wegen unzureichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"