Die KommAustria hat dem Antrag der Privatradio ZUZ GmbH (nunmehr: Radio Drei Privatradio Gesellschaft m.b.H.) auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid der KommAustria vom 29.11.2017, KOA 1.380/17-012, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ gemäß § 28a Abs. 3 iVm Abs. 1 PrR-G stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Life Radio GmbH & Co KG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2023, W271 2275886-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde beim VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde gegen den Beschluss des BVwG mit Beschluss vom 26.02.2024, E3042/2023-11, wegen unzureichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“