Der Beschwerde der Puls 4 TV GmbH & Co KG, der ProSieben Austria GmbH, der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H., der Red Bull Media House GmbH, der Sky Österreich Fernsehen GmbH, der Schau media Wien GesmbH und der IP Österreich GmbH gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf TVThek.ORF.at der Sendungen Lotto 6 aus 45 (mit Joker) vom 02.10.2016, Money Maker vom 28.08.2016, Bingo vom 01.10.2016 und Brieflos-Show vom 02.10.2016, wird gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt,
dass in den Sendungen Lotto 6 aus 45 (mit Joker) vom 02.10.2016 in ORF 2, Bingo vom 01.10.2016 in ORF 2 und Brieflos-Show vom 02.10.2016 in ORF 2 Produktplatzierungen der „Österreichische Lotterien GmbH“ enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der „Österreichische Lotterien GmbH“ ermöglichen, wodurch § 16 Abs. 5 Z 2 iVm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen;
dass die Sendung Money Maker vom 28.08.2016 in ORF 2, mehrfach Äußerungen enthielt, die mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen der „Österreichische Lotterien GmbH“, namentlich der Rubbellose, zu fördern, wobei diese Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 1 ORF-G iVm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde und nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 1 ORF-G iVm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Sendungen o.g. Sendungen gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF G, sowie hinsichtlich der Sendung Money Maker vom 28.08.2016 in ORF 2 gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.