Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die Übertragungskapazität „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Kärnten“ für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber