Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die Übertragungskapazität „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Kärnten“ für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G