In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR-GmbH angezeigt werden. Eine Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter wird regelmäßig veröffentlicht. Die Anzeige des Postdienstes berechtigt den Postdiensteanbieter dazu, gewerblich einen oder mehrere Arten von Postdiensten zu erbringen. Damit gehen bestimmte Rechte und Pflichten einher.
Wir informieren an dieser Stelle über gängige Arten von Postdiensten und Postsendungen sowie über den Universaldienst. Die FAQ für Konsumentinnen und Konsumenten beantworten viele der am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit Postdiensten.
Ein Postdienst ist ein Dienst, der im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport oder der Zustellung von Postsendungen erbracht wird. Darüber hinaus gibt es Sonderformen von Postdiensten.
Ein Expressdienst ist ein Postdienst, der Sendungen in einer kürzeren Zeit liefert. In der Regel sind Expressdienste teurer als reguläre Postdienste.
Mittels Kurierdiensten werden Briefsendungen auf dem ganzen Weg von der Absenderin bzw. dem Absender bis zur Empfängerin bzw. zum Empfänger ständig begleitet. Die Begleitperson hat die Möglichkeit, ständig auf jede einzelne Sendung zuzugreifen (z.B. Fahrradbote). Für Kurierdienste bestehen einige Ausnahmen von den Pflichten der Postdiensteanbieter (§ 25 Abs 3 Postmarktgesetz).
Landzusteller sind Zusteller, die Produkte des Universaldienstes (Briefe und Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch entgegennehmen und weiterleiten. Landzusteller sind im Regelfall nur in ländlichen Gebieten aktiv.
Mobile Postämter sind Fahrzeuge, die Nutzerinnen und Nutzer mit allen Leistungen des Universaldienstes (z.B. Entgegennahme, Weiterleitung und Ausfolgung von Briefen und Paketen) versorgen, einschließlich des Verkaufs von Briefmarken.
Eine Spedition kann auch Postdienste erbringen, wenn sie Sendungen übernimmt, die in den Postbereich fallen. Dazu gehört das Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Paketen unter 31,5 kg.
Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen Brief- und Paketsendungen. Sowohl für Briefsendungen als auch für Paketsendungen gibt es bestimmte Sonderformen.
Eine eingeschriebene Sendung erhält eine eindeutige Nummer, die den Verlauf der Sendung überprüfbar macht. Eine Einschreibesendung ist durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert. Briefsendungen werden bis 75 Euro und Paketsendungen werden bis 510 Euro versichert. Die Absenderin oder der Absender erhält eine Bestätigung, wenn die Sendung an die Empfängerin bzw. den Empfänger ausgehändigt wurde (Einschreibzettel).
Eigenhändig
Eine eingeschriebene Sendung, die mit dem Vermerk "eigenhändig" versehen ist, darf nur an die Adressatin oder den Adressaten der Sendung ausgehändigt werden. Andere Personen dürfen die Sendung nur übernehmen, wenn sie über eine Vollmacht dazu verfügen.
Rückschein
Ein Rückschein ist eine Option, die eine Absenderin bzw. ein Absender bei einer Einschreibesendung verlangen kann. Der Rückschein wird von der Empfängerin oder vom Empfänger bei Erhalt der Sendung unterzeichnet und an die Absenderin bzw. den Absender zurückgesandt. Dadurch erhält die Absenderin bzw. der Absender eine Bestätigung, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Sendung erhalten hat.
Bei einer Nachnahmesendung muss die Empfängerin oder der Empfänger einen bestimmten Betrag bezahlen, bevor sie bzw. er die Sendung erhält. Der zu zahlende Betrag wird von der Absenderin bzw. dem Absender festgelegt.
Ein Nachsendeauftrag erlaubt die temporäre Weiterleitung von Postsendungen an eine andere Adresse. Bei einem Nachsendeauftrag muss die Empfängerin bzw. der Empfänger auswählen, welche Sendungsarten weitergeleitet werden sollen, und den Zeitraum festlegen (zum Beispiel 30 Tage oder ein Jahr).
Grundsätzlich wird bei einem Nachsendeauftrag nur die Post der Auftraggeberin oder des Auftraggebers weitergeleitet. Der Auftrag kann aber auf bis zu vier Personen ausgedehnt werden, wenn diese die gleiche Wohn- oder Geschäftsadresse haben und die Sendungen an die gleiche Nachsendeadresse weiterleiten lassen wollen.
Nachsendeaufträge an eine inländische Adresse sind unkompliziert. Bei Nachsendungen an eine ausländische Adresse kann es jedoch gewisse Einschränkungen geben, da z.B. nicht alle Postsendungen ins Ausland weitergeleitet werden können. Etwaige Einschränkungen werden von den Postdiensteanbietern selbst festgelegt. Wir empfehlen daher, sich bei Fragen direkt an die Postdiensteanbieter zu wenden.
Man unterscheidet zwischen Werbesendungen, die nicht adressiert sind, und persönlich adressierten Werbesendungen. Unerwünschte Werbesendungen können Sie jederzeit unterbinden.
Nicht adressierte Sendungen haben den Aufdruck „an einen Haushalt“ oder werden ohne Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, wie zum Beispiel Flugzettel oder Werbesendungen.
Adressierte Werbung ist direkt an Sie gerichtet, indem die Sendung mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift gekennzeichnet wird.
Wertsendungen sind eine Sonderform der Einschreibesendung. Eine Wertsendung wird in der Höhe des angegebenen Wertes versichert.
Wenn der Wert eines Briefes 75 Euro übersteigt, muss der Brief unbedingt als Wertsendung gekennzeichnet werden. Das gleiche gilt für wertvolle Dokumente – wie etwa Sparbücher, gültige Zahlungsmittel (in- und ausländisches Bargeld), Wertpapiere, Schecks, Kredit- oder Bankomatkarten und Ähnliches – wenn diese als Brief versandt werden. Für Brief-Wertsendungen gibt es spezielle Wertbrief-Kuverts. Wenn der Wert der Sendung 1.500 Euro übersteigt, muss die Sendung außerdem versiegelt sein.
Bei Paketsendungen mit einem Wert über 510 Euro muss der Wert der Sendung unbedingt angegeben werden.
Durch den Universaldienst wird die Grundversorgung aller Nutzerinnen und Nutzer mit Postdiensten sichergestellt. Der Universaldienst muss flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden. Dienstleistungen, die in den Universaldienstbereich fallen, müssen zu einem erschwinglichen Preis und mit einer gewissen Qualität für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sein.
Die Österreichische Post AG ist verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen.
Auch andere Postdiensteanbieter dürfen Dienste anbieten, die vom Universaldienst umfasst sind.
Der Universaldienst umfasst:
• Abholung
• Sortierung
• Transport und
• Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und Postpaketen bis 10 kg sowie
• Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
Diese Grundversorgung muss sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend angeboten werden.
Auch Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften sind Teil des Universaldienstes. Retourpakete, die von der Empfängerin bzw. dem Empfänger auf Grund einer Vereinbarung unfrei an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt werden können, fallen hingegen nicht in den Universaldienst.
Brief- und Paketsendungen müssen vom Universaldienstbetreiber in der Regel an fünf Werktagen, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse abgegeben werden. Die Zustellung an einen Landabgabekasten ist auch zulässig. Eine andere Art der Zustellung (zum Beispiel die Zustellung an ein Postfach) muss gesondert mit der Empfängerin oder dem Empfänger vereinbart werden.
Der Universaldienst legt als Qualitätskriterium fest, welche Dauer vom Versand bis zur Zustellung (Laufzeit) eingehalten werden muss. Ausgangspunkt für die festgelegte Laufzeit ist, dass die (inländische) Postsendung an einem Werktag zur Beförderung aufgegeben wird.
Briefsendungen im Inland
95 % der inländischen Briefsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt am nächsten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) zugestellt werden. 98% der Briefsendungen müssen spätestens am übernächsten Werktag zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am vierten Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
Paketsendungen im Inland
90% der inländischen Paketsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt am zweiten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am fünften Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.