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Rechtliche Grundlagen und Hintergrundinformationen

Gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 - TKG 2021 obliegt der RTR-GmbH die Verwaltung sämtlicher Kommunikationsparameter. Ähnliche Bestimmungen waren bereits im TKG 2003 zu finden. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde gemäß § 63 TKG 2003 (nunmehr § 112 Abs 1 TKG 2021) einen Plan für Kommunikationsparameter zu erlassen hat. Auf Basis dieser Bestimmung sowie § 24 Abs 1 und 2 TKG 2003 (nunmehr § 131 Abs 1 und 2 TKG 2021) wurde am 12.05.2004 die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V von der RTR-GmbH erlassen. Die KEM-V wurde am 06.07.2009 neu erlassen (KEM-V 2009 BGBl II Nr 212/2009 idgF). In weiterer Folge werden Kommunikationsparameter von der RTR-GmbH in objektiver, nicht diskriminierender und nachvollziehbarer Weise per Bescheid zugeteilt. Gemäß § 212 TKG 2021 bleiben Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

Abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich und Verwendungszweck werden Rufnummern an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber und Dienstleister von der RTR-GmbH zur Nutzung zugeteilt und sind von diesen auch selbst zu nutzen, da gemäß § 65 Abs 5 TKG 2003 (nunmehr § 114 Abs 5 TKG 2021) Nutzungsrechte nicht frei übertragbar sind. Unbenommen davon ist eine Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 65 Abs 5 TKG 2003 (nunmehr§ 114 Abs 5 TKG 2021) mittels eines entsprechenden Antrages durch den Bescheidinhaber an die RTR-GmbH möglich. Eine Übertragung setzt die Rückgabe der zu übertragenden Rufnummern sowie eine Antragstellung durch den Übernehmenden voraus. Der Antrag auf Zuteilung der Rufnummern muss dabei die auch sonst erforderlichen Voraussetzungen für eine Zuteilung erfüllen.

Gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes wird der (tatsächliche) Erbringer einer Leistung gegenüber dem Verbraucher als Unternehmer angesehen. Sollte dieser Erbringer nicht gleich dem Zuteilungsinhaber sein bzw. ihm die Nummer nicht zugewiesen sein, dh die Leistung (verbotenerweise) von einem Dritten erbracht werden, hat sich derjenige, dem die Rufnummer per Bescheid zugeteilt oder zugewiesen wurde, in Folge der Tatsache, dass die Nummer nicht weitergegeben werden kann, gegebenenfalls auch schadenersatzrechtliche Forderungen des Nutzers entgegenhalten zu lassen

Kommunikationsdienstebetreiber, denen auf Grund § 65 Abs 1 TKG 2003 (nunmehr § 114 Abs 1 TKG 2021) das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, können Rufnummern an Dienstleister zuweisen. Dieses Recht zur selbständigen Verwaltung hat ausschließlich der Bescheidinhaber, sofern dies im Bescheid explizit festgelegt wurde. 

Natürliche oder juristische Personen, denen eine Rufnummer vom Kommunikationsdienstebetreiber auf Grund des oben gewährten Rechtes zugewiesen wurde, dürfen diese Rufnummer nicht privatrechtlich weitergeben.

Die oben dargestellten Regelungen sind gemeinsam mit § 65 Abs 2 TKG 2003 (nunmehr § 114 Abs 2 TKG 2021) auch die Basis für das von der RTR-GmbH gemäß § 24 Abs 3 TKG 2003 (nunmehr § 131 Abs 3 TKG 2021) aktuell zu führende Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste, aus dem auch Name und Anschrift des Erbringers eines Mehrwertdienstes hervorzugehen hat.

Einzelheiten zu den jeweiligen Rufnummernbereichen sind hinter der Übersicht der Bereiche zu finden.