Gemäß § 131 Abs. 3 TKG 2021 hat die RTR-GmbH ein Verzeichnis der Mehrwertdienste-Anbieter zu führen. Die entsprechende Abfragemöglichkeit finden Sie unter folgendem Link: Rufnummernabfrage und Verzeichnis der Mehrwertdiensteanbieter
Unverlangt zugesandte SMS können einen Verstoß gegen § 174 TKG 2021 darstellen, der mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 50.000 Euro bedroht ist.
Zuständig für die Verwaltungsstrafbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ist das Fernmeldebüro. Sie können sich mit einer Anzeige an das Fernmeldebüro wenden.
Ausführliche Informationen zur Rechtslage betreffend unerbetene SMS und zu den Voraussetzungen, unter denen SMS seit 20.08.2003 in zulässiger Weise für Werbezwecke versandt werden können (vgl. § 174 Abs. 3 bis 6 TKG 2021), enthält ein von der RTR-GmbH veröffentlichtes Informationsblatt. Dieses können Sie unter untenstehendem Link downloaden.
Die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) unterscheidet öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste und öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste.
Notrufdienste gemäß § 17 Abs 2 KEM-V 2009 dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Besondere Dienste gemäß § 23 Abs 2 KEM-V sind Dienste, die von besonderem Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Wird durch ein Gesetz ein neuer Dienst festgelegt, der den oben angeführten Kriterien für einen Notrufdienst oder einen besonderen Dienst entsprechen, so kann eine entsprechende Kurzrufnummer durch die KEM-V 2009 festgelegt werden.
Für alle anderen Dienste stehen vor allem die Rufnummernbereiche (0)800, (0)810, (0)820 etc. zur Verfügung.
In den Rufnummernbereichen (0)718, (0)800, (0)804, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828, (0)900, (0)901, (0)930, (0)931 und (0)939 können Teilnehmernummern sowohl von Anbietern, die einen Kommunikationsdienst gemäß § 6 TKG 2021 bei der RTR-GmbH angezeigt haben, als auch von anderen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie bei den entsprechenden Rufnummernbereichen.
Ob ein Anbieter bzw. Betreiber die Einrichtung von Rufnummern im Bereich für private Netze (0)5, in den Bereichen für standortunabhängige Rufnummern (0)720, für Rufnummern für konvergente Dienste (0)780, für Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze (0)800, (0)810, (0)820, (0)821 und (0)828 oder für frei kalkulierbare Mehrwertdienste (0)900, (0)901, (0)930, (0)931 und (0)939 anbietet, wird von der RTR-GmbH weder festgelegt noch überprüft. Mit diesem Anliegen müssen Sie sich an den gewünschten Anbieter bzw. Betreiber wenden.
Sie können sich aber mittels der von der RTR-GmbH angebotenen Rufnummernabfrage darüber informieren, welchen Anbietern bereits Rufnummern in den jeweiligen Rufnummernbereichen zugeteilt sind.