Sondernewsletter EMFA / PolWG

  • Datum
    12.05.2026

Medientransparenz (Informationen für Mediendiensteanbieter:innen)

© iStock.com/Vertigo3d


Seit 01.05.2026 gelten für Mediendiensteanbieter neue bzw. erweiterte Bekanntgabepflichten im Bereich der Medientransparenz. Rechtsgrundlage dafür ist § 4a Abs. 1 und 2 MedKF-TG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA). Ziel der neuen Regelungen ist es, Eigentumsstrukturen im Medienbereich sowie bestimmte Werbeflüsse nachvollziehbarer und transparenter zu machen. Die Bekanntgaben erfolgen elektronisch über eigens dafür vorgesehene Formulare im eRTR-Portal.


Im Detail handelt es sich hier um folgende Angaben:

1. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen:

  • Eingetragener Name und Kontaktdaten:

    Anzugeben sind der eingetragene Name bzw. die eingetragenen Namen des Mediendiensteanbieters sowie die Kontaktdaten.
     
  • Direkte und indirekte Eigentümer mit maßgeblichem Einfluss:

    Bekannt zu geben sind die Namen jener direkten oder indirekten Eigentümer, deren Beteiligungen es ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die strategische Entscheidungsfindung des Mediendiensteanbieters auszuüben. Hierunter sind regelmäßig Beteiligungen von direkt oder indirekt mehr als 25% zu verstehen. Dies umfasst auch direktes oder indirektes Eigentum eines Staates, einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle.

  • Wirtschaftliche Eigentümer:

    Ebenso sind die Namen des/r wirtschaftlichen Eigentümer(s) im Sinne des Art. 3 Z 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 anzugeben. Bei wirtschaftlichen Eigentümern handelt es sich grundsätzlich um die natürliche Person/en auf der letzten Beteiligungsebene, die letztlich Eigentum an oder Kontrolle über eine juristische Person ausübt/ausüben (häufige Indikatoren: >25 % Anteile oder Stimmrechte, sonstige Kontrollverhältnisse). Fehlt eine solche natürliche Person, kommt gegebenenfalls eine natürliche Person in leitender Stellung in einem Unternehmen auf der letzten Beteiligungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht.

Bitte beachten Sie, dass bei der Bekanntgabe der Namen durchgängig die Schreibweisen entsprechend den Eintragungen in öffentlichen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister, Zentrales Melderegister) zu verwenden sind.

2. Angaben zu den Werbeeinnahmen:

Darüber hinaus sind Mediendiensteanbieter verpflichtet, elektronisch über die Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag folgender Einnahmen bekannt zu geben:

  • Mittel aus staatlicher Werbung (Inland und EU-Mitgliedsstaaten), die dem Unternehmen zugekommen sind,  sowie
  • Werbeeinnahmen von Behörden oder öffentlichen Stellen aus Drittländern (außerhalb der EU).

Frist für die Meldung:

Im Rahmen der Übergangsfrist sind die oben genannten Informationen erstmals bis 31.05.2026 zu melden. In den Folgejahren gelten unterschiedliche Fristen: Die Bekanntgabe der Werbeeinnahmen des vorangegangenen Jahres hat gemäß § 4a Abs. 2 MedKF-TG jeweils bis 30.06. des Folgejahres, die Bekanntgabe der Eigentumsverhältnisse gemäß § 4a Abs. 1 MedKF-TG bis 31.12 des laufenden Jahres zu erfolgen.

Veröffentlichung der Daten:

Die erstmalige Veröffentlichung erfolgt am 01.08.2026 und dann jeweils am 01.07. Die Änderungen der Eigentumsverhältnisse werden laufend veröffentlicht. Die bekanntgegebenen Daten werden darüber hinaus in Form von Open-Data Datensätzen hier auf unserer Website zugänglich gemacht, sobald sie verfügbar sind.


Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website zur Medientransparenz für Mediendiensteanbieter hinweisen.






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