Seit 01.05.2026 gelten für Mediendiensteanbieter neue bzw. erweiterte Bekanntgabepflichten im Bereich der Medientransparenz. Rechtsgrundlage dafür ist § 4a Abs. 1 und 2 MedKF-TG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA). Ziel der neuen Regelungen ist es, Eigentumsstrukturen im Medienbereich sowie bestimmte Werbeflüsse nachvollziehbarer und transparenter zu machen. Die Bekanntgaben erfolgen elektronisch über eigens dafür vorgesehene Formulare im eRTR-Portal.
1. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen:
Bitte beachten Sie, dass bei der Bekanntgabe der Namen durchgängig die Schreibweisen entsprechend den Eintragungen in öffentlichen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister, Zentrales Melderegister) zu verwenden sind.
2. Angaben zu den Werbeeinnahmen:
Darüber hinaus sind Mediendiensteanbieter verpflichtet, elektronisch über die Webschnittstelle den jährlichen Netto-Gesamtbetrag folgender Einnahmen bekannt zu geben:
Im Rahmen der Übergangsfrist sind die oben genannten Informationen erstmals bis 31.05.2026 zu melden. In den Folgejahren gelten unterschiedliche Fristen: Die Bekanntgabe der Werbeeinnahmen des vorangegangenen Jahres hat gemäß § 4a Abs. 2 MedKF-TG jeweils bis 30.06. des Folgejahres, die Bekanntgabe der Eigentumsverhältnisse gemäß § 4a Abs. 1 MedKF-TG bis 31.12 des laufenden Jahres zu erfolgen.
Die erstmalige Veröffentlichung erfolgt am 01.08.2026 und dann jeweils am 01.07. Die Änderungen der Eigentumsverhältnisse werden laufend veröffentlicht. Die bekanntgegebenen Daten werden darüber hinaus in Form von Open-Data Datensätzen hier auf unserer Website zugänglich gemacht, sobald sie verfügbar sind.
Darüber hinaus dürfen wir auf das Informationsangebot auf unserer Website zur Medientransparenz für Mediendiensteanbieter hinweisen.