Sie möchten um Fördermittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation ansuchen? Machen Sie jetzt den Schnellcheck und finden Sie heraus, ob Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen:
Ist Ihr Unternehmen ein Unternehmen folgender Art?
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung (siehe bei den einzelnen Zeitungsarten) besorgt wird und der überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt
Weitere Voraussetzungen Tageszeitung:
beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal
„nicht bloß lokaler Bedeutung“: Verbreitung in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken
Weitere Voraussetzungen Wochenzeitung:
beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal
an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung
„nicht bloß lokaler Bedeutung“: Verbreitung in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken. Auch wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind.
Weitere Voraussetzungen Monatszeitung:
erscheint zumindest sechsmal
an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung
„nicht bloß lokaler Bedeutung“: Verbreitung in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken. Auch wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind.
Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppegemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG gestaltet werden, besorgt wird
Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G
Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen
Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz KOG, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowie
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz KOG, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz)
Weitere Voraussetzungen für alle Förderungswerber:
Es liegt zum Zeitpunkt des Ansuchens eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige Geschäftstätigkeit vor und es kann glaubhaft gemacht werden, dass von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann
Förderprojekte müssen unter Berücksichtigung der Förderung auf Grundlage des Förderansuchens und Beilagen finanziell gesichert erscheinen (Finanzierungsplan)
Medienunternehmen, die ihre Medieninhalte auf das österreichische Publikum ausrichten
Ausgeschlossene Förderungswerber:
in deren Medium in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederholt
zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde, oder
Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde, oder
zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde.
Wenn im Medium eines Förderungswerbers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht wurde, so entfällt die Förderungswürdigkeit für Vorhaben in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr (vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor). Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträger noch Mitarbeiter des Förderungswerbers ist und keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.