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Förderung Digitale Transformation - Orientierungshilfe

Orientierungshilfe


Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Diese Seite dient lediglich der ersten Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Es gelten die aktuellen Richtlinien sowie die einschlägigen Regelungen aus dem KommAustria-Gesetz – KOG. Die Inhalte wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt, dennoch kann die inhaltliche Richtigkeit, insbesondere bei komplexen Themen, nicht gewährleistet werden, sodass für konkrete Ansuchen Einsichtnahme in die aktuellen Richtlinien und das KommAustria-Gesetz – KOG dringend empfohlen wird.

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(Stand: Oktober 2026)

Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines zum Fonds zur Förderung der digitalen Transformation

    Was wird gefördert?

    Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

    • Projektförderung
      Gefördert wird die Verfolgung der nachstehenden Förderziele:
      • Digitale Transformation
        Unter dieses Förderziel fallen Maßnahmen zur Transformation und zum Ausbau der Digitalisierung der Medienlandschaft.
      • Digital-Journalismus
        Unter dieses Förderziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.
      • Jugendschutz und Barrierefreiheit
        Unter dieses Förderziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.
    • Anreizförderung
      Gefördert werden Unternehmen im Printbereich (iSd §§ 33a Abs. 3 Z 1 und 2 KOG - mit Ausnahme von Monatszeitungen), die im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt die Verwirklichung eines oder mehrere Förderungsziele verfolgt und die Förderung nicht bloß zur Finanzierung von laufenden Geschäftstätigkeiten eingesetzt wird. Bedingung ist die regelmäßige Berichterstattung über die Verwendung der Mittel zur Erreichung der Förderungsziele.


    Was wird nicht gefördert?

    Nicht gefördert werden ua. Nachschlagewerke zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant-, Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender), Cartoon-, Rätsel- und Bastelzeitschriften, Kundenzeitungen oder Publikationen zur Kundenakquisition, Vereins- oder Clubzeitschriften, deren Inhalte sich hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränken, sowie Publikationen einer Interessenvertretung oder politischen Partei.

    Wer wird gefördert? 

    • Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ besorgt wird. Der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte dieser Medienunternehmen muss dabei gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt werden.
    • Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung, die in der Sprache einer Volksgruppe gestaltet wird, besorgt wird.
    • Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G.
    • Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen.
    • Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen.
    • Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten.
    • Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen.

    Dabei werden Unternehmen u.a. bei Vorliegen folgender Umstände ausgeschlossen:

    • Im Medium des förderungswerbenden Unternehmens wurde in dem Jahr, das dem Datum des Förderansuchens vorangeht, wiederhol
      • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder 
      • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
      • zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert.
    • Im Medium eines Förderungswerbers wird eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor.
    • Einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wurde nicht Folge geleistet.
    • Das Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderansuchens in „Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Z 18 AGVO. Es darf weder zum Zeitpunkt des Ansuchens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein noch dürfen die in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sein

    Wie hoch können die angesuchten Fördermittel sein

    Die Höhe der Förderung pro Förderungswerber:in je Fördervergabe in einem Kalenderjahr darf den Betrag in Höhe von EUR 2 Mio. nicht überschreiten (absolute Fördergrenze). Die absolute Fördergrenze gilt auch für Förderungen, welche Förderungswerber:innen eines Unternehmensverbundes im Sinn des § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB gewährt werden.

    Projektförderung:

    • Digitale Transformation: Die Höhe der Förderung für ein Projekt darf bis zu 50 % der eingereichten und anerkannten förderbaren Kosten betragen, dabei allerdings höchstens EUR 750.000. Für gemeinsame Förderprojekte (RL Punkt 14) von Unternehmen, die nicht in einem gemeinsamen Unternehmensverbund iSd § 244 UGB stehen, beträgt die maximale Förderung pro Projekt EUR 1,5 Mio. (absolute Projektfördergrenzen).
    • Digital-Journalismus: Die Höhe der Förderung für ein Projekt darf bis zu 50 % der eingereichten und anerkannten förderbaren Kosten betragen, dabei allerdings höchstens EUR 750.000. Für gemeinsame Förderprojekte (RL Punkt 14) von Unternehmen, die nicht in einem gemeinsamen Unternehmensverbund iSd § 244 UGB stehen, beträgt die maximale Förderung pro Projekt EUR 1,5 Mio. (absolute Projektfördergrenzen). Die Förderquote darf um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen sowie bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (= 60 %) und um 20 Prozentpunkte (= 70 %) für kleine Unternehmen erhöht werden.
    • Jugendschutz oder Barrierefreiheit: Die Höhe der Förderung für ein Projekt darf bis zu 50 % der eingereichten und anerkannten förderbaren Kosten betragen bzw. bestimmt sich die Höhe der Fördersumme nach den Regelungen der De-minimis-Beihilfen-VO. Demnach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 300.000,- nicht übersteigen.

    Anreizförderung:

    Die Höhe richtet sich nicht nach Projektkosten, sondern nach Unternehmenskennzahlen des vorangegangenen Kalenderjahres (siehe „Wie ergibt sich die Höhe der Anreizförderung?").


    Wie ergibt sich die Höhe der Anreizförderung?

    Die Anreizförderung richtet sich nach Unternehmenskennzahlen des Vorjahres. Diese werden zu den Kennzahlen aller übrigen Förderungswerber:innen ins Verhältnis gesetzt:

    • 40 % nach verbreiteter Auflage und Reichweite,
    • 10 % nach dem redaktionellen Personal (in Vollzeitäquivalenten),
    • 50 % nach dem digitalen Umsatz (ohne kommerzielle Kommunikation).

    Im Vorjahr erhaltene Presseförderung und vergleichbare Sonderförderungen verringern die Anreizförderung. Bei Volksgruppenzeitungen zählt ausschließlich die durchschnittliche Abonnent:innenzahl. Details zur Berechnung und zu den Nachweisen finden Sie in Pkt. 11 der Förderrichtlinien.


    Welche Kosten sind förderbar (Projektförderung)?

    Es werden nur jene Kosten der Projektförderung als förderbare Kosten anerkannt, die nach Stellung des Ansuchens entstehen.

    Insbesondere folgende Positionen mit Bezug zum eingereichten Projekt können eingereicht werden

    • Angemessene Kosten für Personen, welche bei Förderungswerber:innen direkt angestellt sind
    • Angemessene Kosten für zugekaufte Personenleistungen
    • Angemessene projektbezogene Sachkosten,
    • Angemessene, projektbezogene laufende Kosten
    • Angemessene projektbezogene Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionskosten (AfA)
    • Bis zu 20 % indirekte Kosten der Gesamtkosten des Projekts

    Für Digital-Journalismus insbesondere:

    • Seminar-/Kursgebühren
    • Kosten der Trainer:innen/Ausbildner:innen
    • Angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer:innen/Ausbildner:innen
    • Angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter:innen
    • Kosten für Materialien und Ausstattungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme


    Können auch Online-Medien gefördert werden (digitale Zeitungen)?

    Der Fonds zur Förderung der digitalen Transformation richtet sich an periodische Druckwerke (Tages-, Wochen- und Monatszeitungen (auch Volksgruppenzeitungen)) sowie an Rundfunkveranstalter und dient zur digitalen Transformation der redaktionellen Angebote. Reine Online-Medien sind laut Gesetz und den geltenden Richtlinien nicht förderbar.


    Können Monatszeitungen um Anreizförderung aus dem Fonds zu digitalen Transformation ansuchen?

    Ansuchen um Anreizförderung können nur Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Volksgruppenzeitungen stellen. Monatsmedien sind davon ausgenommen.

    2. Voraussetzungen Förderansuchen

    Erfülle ich die notwendigen Voraussetzungen, um ein Ansuchen um Fördermittel zu stellen?

    Machen Sie jetzt den Schnellcheck und finden Sie heraus, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. 

    weiter zum Schnellcheck


    Habe ich die Möglichkeit, ein unverbindliches Beratungsgespräch wahrzunehmen?

    Gerne ermöglichen wir Ihnen, Ihr Projekt bei uns vorzustellen, um etwaige Fragen und Unklarheiten vorab bei einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Kontakt: foerderungen@rtr.at


    Eine der Voraussetzungen für eine Förderung zur digitalen Transformation ist, dass periodische Druckwerke an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet sind - was bedeutet das?

    Dies betrifft Themen, die grundsätzlich alle betreffen und nicht nur ein ausgewähltes Publikum ansprechen.

    3. Einreichung

    Wie stelle ich ein Förderansuchen?

    Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie zuerst eine Benutzerkennung für das eRTR-Portal. Sobald Sie Ihre Zugangsdaten erhalten haben, können Sie Ihr Förderansuchen elektronisch mittels ID-Austria (ehemals Handy-Signatur) über das eRTR-Portal einreichen.

    Bitte beachten Sie, dass keine physisch eingebrachten Förderansuchen entgegen genommen werden können – die Einreichung erfolgt ausschließlich über das elektronische Einreichportal der RTR GmbH (eRTR-Portal).


    Wie erhalte ich eine Benutzererkennung?

    Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
    Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:

    • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen
    • Meldezettel und Gewerbeschein bei natürlichen Personen
    • Mailadresse einer vertretungsbefugten Person
    • Optional: Vollmacht bei Vertretungsbefugnis
    Jetzt registrieren


    Wie erhalte ich eine ID-Austria (ehemals Handy-Signatur)?

    Mehr Info


    In welcher Sprache reiche ich ein Förderansuchen ein?

    Sämtliche Dokumente sind in deutscher Sprache beizufügen.


    Werden meine Daten vertraulich behandelt?

    Die im Rahmen des Förderverfahrens erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Davon nicht betroffen sind jene Daten, die dem öffentlichen Informationsbedürfnis bzw. der Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten der RTR-GmbH dienen.


    Welche Beilagen sind im Zuge der Einreichung erforderlich?

    Die erforderlichen Unterlagen sind den RL unter Punkt 15 Abs. 2 zu entnehmen.

    Ein Förderansuchen hat insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten, wobei die RTR-GmbH bis zur Genehmigung der Endabrechnung und des Endberichts ergänzende Unterlagen und Informationen einholen darf:

    1. Angaben zum Förderungswerber oder zur Förderungswerberin, samt aktuellem Firmenbuchauszug;
    2. Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (im Sinne von § 244 UGB) komplett abbildet;
    3. Erklärung, dass eine einjährige tatsächliche sowie regelmäßige Geschäftstätigkeit und eine positive Fortbestandsprognose des Unternehmens vorliegt (dies aufgrund realistischer Einschätzungen);
    4. Bestätigung eines/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänders/ Wirtschaftstreuhänderin, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt. Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate und unterschriebene Bestätigung eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin bzw. Wirtschaftstreuhänders/ Wirtschaftstreuhänderin beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich zum Stichtag des Jahresabschlusses um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Die AGVO-Bestätigung hat sich auf den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres zu beziehen;
    5. Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten;
    6. Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft;
    7. die zur Berechnung der Anreizförderung notwendigen Unterlagen;
    8. Aussagekräftige Projektbeschreibung;
    9. Angaben zum Projektzeitraum;
    10. Digitalisierungsprojektbericht bei Ansuchen um Anreizförderung;
    11. Kalkulation der Kosten des zu fördernden Projekts;
    12. Finanzierungsplan über die Projektlaufzeit, welcher ausweist, mit welchen Mitteln das zu fördernde Projekt finanziert wird;
    13. Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres inklusive G+V, Lagebericht und Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders;
    14. Investitionsplan und AfA-Plan;
    15. Gegebenenfalls Forschungs- und Entwicklungsquote;
    16. Angebote für eingereichte Kostenteile;
    17. Gegebenenfalls Barrierefreiheit-Bericht iSd § 30b Abs. 3 AMD-G;
    18. Bestätigung der Entlohnung nach Kollektivvertrag oder sonst marktübliche Bezahlung für hauptberuflich tätige Journalisten und Journalistinnen;
    19. Aktuelles Redaktionsstatut bzw. Selbstbindungserklärung;
    20. Bestätigung zu den „Grundsätzen für die publizistische Arbeit“ (Print);
    21. KI-Leitlinie bei redaktionellem Einsatz;
    22. Wenn Foren bzw. Kommentarbereiche vorhanden sind, ein geeigneter Nachweis zur Moderation dieser.


    Wie erfolgt eine gemeinsame Einreichung von Projekten?

    Die beteiligten Unternehmen bestätigen schriftlich, dass es sich um eine gemeinsame Einreichung eines Projekts handelt, und laden eine Vereinbarung hoch. (Name/Anschrift der beteiligten Unternehmen, Bezugnahme auf das Projekt, Rechte und Pflichten der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen). Die beteiligten Unternehmen einigen sich, wer das Ansuchen im elektronischen Einreichportal (eRTR-Portal) stellt. Dieses Unternehmen ist in weiterer Folge Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin, über den bzw. die die Förderabwicklung inkl. Auszahlung erfolgt. Bei der Eingabe des Förderansuchens sind alle projektbezogenen Kosten einzutragen (unternehmensübergreifend).


    Wie wird das eingereichte Ansuchen geprüft? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

    Das Ansuchen ist vollständig, fristgerecht und amtssigniert im elektronischen Einreichportal (eRTR-Portal) zu stellen. Die RTR-GmbH prüft dieses auf Vollständigkeit bzw. Förderwürdigkeit. Förderentscheidungen werden unter Berücksichtigung der Förderziele und nach Stellungnahme des Fachbeirats durch die Geschäftsführung der RTR-GmbH des Fachbereichs Medien grundsätzlich innerhalb von drei Monaten getroffen.


    Das Unternehmen befindet sich in einer Umstrukturierung - wie ist das Organigramm in diesem Fall zu erstellen?

    Erstellen Sie in diesem Fall das Organigramm nach aktuellem Stand (inkl. Datumsangabe) und weisen Sie weiters im Reiter "Erklärungen" (innerhalb des Ansuchen-Formulars) im Textfeld "Allgemeine Bemerkungen" nochmals darauf hin, dass sich das Unternehmen aktuell in einer Umstrukturierung befindet. Wir werden Sie gegebenenfalls um eine Aktualisierung ersuchen.


    Können Investitionskosten in vollem Ausmaß kalkuliert werden oder ist hier die Abschreibung heranzuziehen?

    Für die, für das gegenständliche Projekt, geplanten Investitionskosten sind die Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen und aliquot zum Förderprojektzeitraum zu berechnen. Bei allen eingereichten Investitionskosten (ungeachtet der Höhe) ist der Upload eines AfA-Plans verpflichtend.

    Berechnung anhand eines Beispiels:
     Anschaffungskosten: EUR 50.000,-                                                                                                                                                         betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 4 Jahre (= 48 Monate)
     Förderprojektzeitraum: 01.06.2022 – 31.12.2023 (= 19 Monate)
     Berechnung: 50.000 / 48 x 19 = 19.791,67

    => Die förderbaren Investitionskosten für das eingereichte Projekt belaufen sich in diesem Beispiel auf EUR 19.791,67


    Umfassen die anzurechnenden Personalkosten nur die Journalisten und Journalistinnen, die am Projekt mitarbeiten oder auch die Angestellten in Produktion/IT, die mit diesem Projekt befasst sind?

    Alle Personalkosten, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind, können als förderbar betrachtet werden.


    Wann darf ein Projekt starten?

    Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen des Fonds zur Förderung der digitalen Transformation ist, dass der Anreizeffekt gegeben sein muss. Daher sind eingereichte Projekte nur dann förderwürdig, wenn der Projektzeitraum und die angegebenen Maßnahmen erst nach Stellung des Ansuchens beginnen (Kosten dürfen nicht vor dem Ansuchen entstehen, Kostenvoranschläge können eingeholt werden)


    Welche Inhalte muss der Digitalisierungsbericht enthalten und wann ist dieser zu übermitteln?

    Im Rahmen der Anreizförderung ist ein Digitalisierungsprojektbericht  dem Ansuchen beizufügen und muss den aktuellen Stand, die Maßnahmen zur Erreichung des Förderziels und die Förderziele selbst thematisieren. Weiters ist zumindest alle sechs Monate gerechnet ab dem Datum der Vorauszahlung ein aktualisierter Digitalisierungsprojektbericht zu übermitteln, um den Fortschritt der Digitalisierung und insbesondere auch die Verwendung der zur Vorauszahlung gewährten Mittel zur Verwirklichung des konkreten Projekts und der Förderziele darzustellen.


    Nähere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.


    4. Auszahlung

    Auszahlung Projektförderung

    Im Rahmen der Projektförderung kann auf Ansuchen von Förderungsweber:innen eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der zuerkannten Förderung bei Vertragsabschluss zur Auszahlung gelangen. Die restlichen 50 % werden nach Prüfung des Endberichts ausbezahlt.


    Auszahlung Anreizförderung

    Die Anreizförderung ist grundsätzlich bis spätestens 8 Wochen nach Zuerkennung auf das der Förderungswerber:innen angegebene Konto zur Auszahlung zu bringen.

    5. Endbericht

    Wann muss ich den Endbericht eines geförderten Projektes übermitteln?

    Der Endbericht muss binnen vier Monaten nach Ende des Förderzeitraumes übermittelt werden.


    Wie übermittle ich meinen Endbericht, wo finde ich die Formulare und welche Unterlagen sind beizulegen?

    Bitte folgende Unterlagen per E-Mail (Geschäftszahl und den Projekttitel sind im Betreff anführen)fonds-digitale-transformation@rtr.at übermitteln:
    • Endbericht
    • Vollständigkeitserklärung Endbericht
    • Kostenübersicht (wenn mehr als ein Projekt im gleichen Zeitraum gefördert wurde)

    Die zu übermittelten Unterlagen finden Sie unter: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/digitaletransformation/formulare/formulare.de.html 


    Wenn ich Unterlagen für mehrere Projekte übermitteln muss, kann ich diese in einem Mail schicken?

    Nein, bitte schicken Sie – zwecks eindeutiger Zuordnung - für jedes Projekt ein eigenes Mail.


    Wie fülle ich den Endbericht richtig aus?

    Der Endbericht ist in Anlehnung an den Fördervertrag auszufüllen, etwaige Abweichungen sind zu begründen. Die Daten zu den Rechnungen/Honorarnoten wie bspw. Rechnungsausteller, Rechnungsempfänger, Rechnungsbetrag brutto, netto sowie projektbezogene Rechnungsanteile (max. zu 100%) sind anzugeben. Bitte führen Sie jede Kostenposition einzeln an und nicht zusammengefasst.


    Wie müssen Rechnungen/Honorarnoten und Zahlungsnachweise aussehen: 

    Rechnungen/Honorarnoten müssen folgende Merkmale erfüllen:

    • An das förderungsnehmende Unternehmen ausgestellt
    • Leistungszeitraum innerhalb der Projektlaufzeit
    • Leistungsbeschreibung muss sich im Vertrag widerspiegeln
    • Projektbezug muss vorhanden sein 
    • Entgelt (brutto inl. USt)
    • Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld

    Zahlungsnachweise müssen folgende Merkmale erfüllen: 

    • Der Zahlungsnachweis muss einen eindeutigen Bezug zur Rechnung/Honorarnote aufweisen (z.B. Verwendungszweck, Rechnungsnummer).
    • Das Datum des Zahlungsabgangs (Valutadatum oder Datum „Überweisung erfolgt") muss ersichtlich sein.
    • Auf dem Zahlungsbeleg muss ersichtlich sein, dass der Betrag vom Konto abgegangen ist - kein Status "gespeichert", "Verfüger noch nicht unterzeichnet" "Auftrag übernommen", "Auftrag weitergeleitet" oä.
    • Sollte es sich um eine Sammelüberweisung handeln, ist der Zahlungsbeleg über den Gesamtbetrag und eine Bestandsaufschlüsselung (Aufstellung sämtlicher Einzelbuchungen) zuzusenden. 


    Ich habe abschreibbare Investitionen getätigt. Wie muss der Nachweis dafür aussehen?

    Hierfür muss das Anlageverzeichnis übermittelt werden. Das Anlageverzeichnis muss das Datum der Inbetriebnahme, den Anschaffungswert, die Laufzeit, die Art der Abschreibung (linear, degressiv,..) beinhalten.

    Bei Anschaffungen im Unternehmensverbund und Weiterverrechnung an das fördernehmende Unternehmen muss ein Überlassungsvertrag vorgelegt werden, in dem maximal eine Verrechnung in Höhe der Abschreibung für die Dauer der Projektlaufzeit vereinbart wurde. Kosten, die darüber hinaus gehen, können nicht anerkannt werden. Zudem ist das Anlageverzeichnis des Unternehmens, welches die Anschaffung getätigt hat, zu übermitteln. Das Anlageverzeichnis muss das Datum der Inbetriebnahme, den Anschaffungswert, die Laufzeit, die Art der Abschreibung (linear, degressiv,..) beinhalten.


    Haben Sie weitere Tipps für eine rasche Endabrechnung?

    • Generell hilft es den Prüfer:innen der RTR, wenn Sie bei umfangreicheren Zahlungsnachweisen/Rechnungen oder Honorarnoten die projektrelevanten Positionen farblich markieren.
    • Bei etwaigen Fragen zur Endabrechnung können Sie uns gerne jederzeit unter fonds-digitale-transformation@rtr.at kontaktieren.

    Kontakt

    Förderung Digitale Transformation
    Mariahilfer Straße 77-79
    A-1060 Wien

    fonds-digitale-transformation@rtr.at

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