Die Einreichung eines Förderansuchens für den FERNSEHFONDS AUSTRIA erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR GmbH.
Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.
Das elektronische Einreichportal der RTR-GmbH (eRTR-Portal) öffnet ca. einen Monat vor Einreichschluss.
HINWEIS:
Bitte beachten Sie, dass bei Stellung Ihres Ansuchens (Exzellenzbonus) die Förderzusage von FISA+ vorliegen muss.
Der Drehbeginn darf erst nach Stellung des Ansuchens stattfinden.
Bitte beachten Sie, dass der 3. Einreichtermin für das Förderjahr 2024 entfällt, da das Budget für 2024 bereits ausgeschöpft ist.
Beachten Sie, dass gem. Richtlinien für eine Produktion maximal dreimal ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt werden kann. Förderansuchen, die wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen werden mussten, zählen mit.
Zum Zeitpunkt der Einreichung sollte der Anteil der Finanzierung, der von dritter Seite erbracht wird, mit verbindlichen Zusagen nachgewiesen werden. Eine Einreichung ist grundsätzlich erst ab einer gesicherten Finanzierung von mind. 50 % der Gesamtherstellungskosten empfehlenswert!
Die Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA sehen vor, dass sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter an der Finanzierung der Produktion mit mindestens 30 % an den Gesamtherstellungskosten beteiligen müssen. Dieser Nachweis muss im Ansuchen erbracht werden.
Achten Sie darauf, Ihrem Förderansuchen alle erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dazu zählen neben den Finanzierungsbestätigungen der beteiligten Fernsehveranstalter (mit der Höhe der Beteiligung in Euro) auch jede Finanzierungszusage weiterer Partner (Förderstellen, Sponsoren etc.) sowie Koproduktionsverträge, Nachweis der Verfilmungsrechte und sonstige Beilagen.
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Ansuchen um Verwertungsförderung sind im Jahr 2024 aufgrund ausgeschöpfter Fördermittel nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie: Ansuchen auf Verwertungsförderung können jederzeit eingebracht werden, spätestens jedoch 24 Monate nach dem bekanntgegebenen Fertigstellungstermin des Projekts.
Fixierte Einreichtermine gibt es nicht. Ein Ansuchen auf Verwertungsförderung ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel und bei aufrechter Förderzusage für eine Herstellungsförderung möglich. Erlischt nachträglich die bereits gewährte Förderzusage, so gilt dies auch für die Verwertungsförderung.
Die angefallenen Kosten dürfen nicht schon in den Herstellungskosten enthalten sein.
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