(gemäß geltender Richtlinie)
Ansuchen zu einer Inhalteförderung von Rundfunkveranstalter:innen, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, können bevorzugt werden, sofern es die Fondsmittel erlauben und Rundfunkveranstalter:innen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Implementierung von verbindlichen Leitlinien für den Ablauf der Programmproduktion und für redaktionelle Abläufe. (Mindeststandards für Leitlinien)
- Anstellung von mehr als 50 % der programmgestaltenden Personals
- Keine rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzung nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderungszeitraums und des diesem Zeitraum vorangegangenen Jahres
- Nachweisliche Absolvierung einer der hier veröffentlichten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmendurch Mitarbeiter:innen der Förderungswerber:in im Jahr vor dem Ansuchen
- Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept
- Nachweislich umgesetztes Qualitätssicherungssystem, das sowohl präventive Qualitätssicherung (z.B. Redaktionsprozesse, Vier-Augen-Prinzip, check-recheck-doublecheck) als auch ein Fehlermanagement, das zumindest verbindliche Regeln in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieses Systems und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements, beinhaltet
- Nachweislich umgesetzter Frauenförderplan