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Publizistikförderung: Orientierungshilfe

Orientierungshilfe zur Publizistikförderung 


Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Tipp: Suchen Sie mit der Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff.


Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im Publizistikförderungsgesetz nachzulesen.


Inhaltsverzeichnis


    1. Allgemeines zur Förderung

    Wer kann um die Publizistikförderung ansuchen?

    Die Publizistikförderung kann Verlegern von Zeitschriften gewährt werden, die ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich aber nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen.

     

    Fördermittel und Aufteilung der Fördermittel

    Es stehen 340.000,00 Euro zur Verfügung. Eine Zeitschrift erhält maximal 4% (13.600,00 Euro) der Gesamtmittel. Die Förderhöhe wird von der KommAustria nach Stellungnahme des Fachbeirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage der Zeitschrift festgesetzt, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist. 

     

    Welche Förderkriterien sind zu erfüllen?

    Die Ansuchen sind vom Verleger zu stellen. Von der Zeitschrift sind folgende Kriterien zu erfüllen: 

    • mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen;
    • nicht mehr als 50% der Auflage gratis abgeben;
    • in Österreich verlegt und hergestellt werden,
    • zumindest ein österreichischer Herausgeber muss beteiligt sein;
    • ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
    • nicht nur von lokalem Interesse sein und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
    • für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20% des redaktionellen Umfanges verwenden;
    • der Verpflichtung des § 25 des Mediengesetzes (Offenlegung) nachkommen;
    • der Verpflichtung des § 43 des Mediengesetzes (Anbietungs- und Ablieferungspflicht an Bibliotheken) nachkommen;
    • im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
    • die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.
    • Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger verpflichten, die Förderung ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte Zeitschrift zu verwenden.

     

    Welche Förderausschlussgründe gibt es?

    Von der Förderung sind Zeitschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

    • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
    • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
    • wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.

    Wird in einer Zeitschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

    Von der Förderung sind Medieninhaber periodischer Druckschriften ausgeschlossen, an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften beteiligt sind oder bei denen diese Rechtsträger als Herausgeber oder Verleger fungieren.

     

    Darf neben der Publizistikförderung eine weitere Förderung bezogen werden?

    Ja, im Rahmen einer Novellierung des Publizistikförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 95/2024) ist das bis dahin geltende Doppelförderungsverbot gestrichen worden.


    Welche Belegexemplare werden benötigt?

    Folgende Belegexemplare sind per Post zu übermitteln bzw. können auch beim Frontoffice der RTR-GmbH abgegeben werden.

    • 4 verschiedene Exemplare aus dem Beobachtungszeitraum (= Vorjahr)
    • und die erste Nummer des laufenden Jahres.

    Unter den vorgelegten Ausgaben muss sich jene befinden, in der die Offenlegung gemäß § 25 des Mediengesetzes abgedruckt wurde. Sollte im laufenden Jahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens noch keine Ausgabe der Zeitschrift erschienen sein, ist der voraussichtliche Erscheinungstermin anzugeben und das Heft umgehend - spätestens bis zum 30.8. des laufenden Jahres - nachzureichen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen.

     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Folgende Unterlagen zum Förderwerber sind vorzulegen:

    • bei juristischen Personen: Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug
    •  bei natürlichen Personen: Kopie eines Ausweises, aus der das Geburtsdatum ersichtlich ist sowie der Meldezettel
    • bei nicht natürlichen Personen, die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sind (etwa Kirchen oder Arbeitsgemeinschaften): Auszug aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene; dieses dient der Registrierung von juristischen Personen, Personengemeinschaften und Organisationen, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sein müssen.
    • Zusätzlich bei Mitgliederzeitschriften: Nachweise zur Verbreitung über den Kreis der Mitglieder hinaus (z.B. Adressen von Buchhandlungen und Trafiken, in denen die Zeitschrift zum Verkauf aufliegt; (Eigen-)Inserate aus denen ersichtlich ist, wo und zu welchem Verkaufspreis die Zeitschrift erhältlich ist; Dokumentation von Werbemaßnahmen.)



    2. Einreichung

    Wie stelle ich ein Förderansuchen?

    Förderansuchen können seit dem Jahr 2021 über das von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellte Online-Formular über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH eingebracht werden.

    Die RTR-Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.  

    Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Ihr Ansuchen online einzubringen, kann alternativ das Einreichformular im Word-Format verwendet werden.

    Weitere Informationen zur Einreichung


    Wie erhalte ich eine Benutzerkennung?

    Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
    Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:

    • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen
    • Meldezettel und Gewerbeschein bei natürlichen Personen
    • Mailadresse einer vertretungsbefugten Person
    • Optional: Vollmacht bei Vertretungsbefugnis
    Jetzt registrieren


    Wie erhalte ich die ID Austria (ehemals Handy-Signatur)?

    Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.


     

    Ihre Frage ist nicht dabei?

    Kontakt

    RTR-GmbH / KommAustria 
    Publizistikförderung
    Mariahilfer Straße 77-79
    A-1060 Wien 

    publizistikfoerderung@rtr.at

    Tel.: +43 (0) 1 58058 - 495

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