Tipp: Suchen Sie mit der Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff.
Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im Publizistikförderungsgesetz nachzulesen.
Die Publizistikförderung kann Verlegern von Zeitschriften gewährt werden, die ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich aber nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen.
Es stehen 340.000,00 Euro zur Verfügung. Eine Zeitschrift erhält maximal 4% (13.600,00 Euro) der Gesamtmittel. Die Förderhöhe wird von der KommAustria nach Stellungnahme des Fachbeirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage der Zeitschrift festgesetzt, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
Die Ansuchen sind vom Verleger zu stellen. Von der Zeitschrift sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Von der Förderung sind Zeitschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
Wird in einer Zeitschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
Von der Förderung sind Medieninhaber periodischer Druckschriften ausgeschlossen, an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften beteiligt sind oder bei denen diese Rechtsträger als Herausgeber oder Verleger fungieren.
Ja, im Rahmen einer Novellierung des Publizistikförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 95/2024) ist das bis dahin geltende Doppelförderungsverbot gestrichen worden.
Folgende Belegexemplare sind per Post zu übermitteln bzw. können auch beim Frontoffice der RTR-GmbH abgegeben werden.
Unter den vorgelegten Ausgaben muss sich jene befinden, in der die Offenlegung gemäß § 25 des Mediengesetzes abgedruckt wurde. Sollte im laufenden Jahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens noch keine Ausgabe der Zeitschrift erschienen sein, ist der voraussichtliche Erscheinungstermin anzugeben und das Heft umgehend - spätestens bis zum 30.8. des laufenden Jahres - nachzureichen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen.
Folgende Unterlagen zum Förderwerber sind vorzulegen:
Förderansuchen können seit dem Jahr 2021 über das von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellte Online-Formular über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH eingebracht werden.
Die RTR-Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.
Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Ihr Ansuchen online einzubringen, kann alternativ das Einreichformular im Word-Format verwendet werden.
Weitere Informationen zur EinreichungUm ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:
Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.