• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    28.11.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/23-077

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ, und zwar als Geschäftsführer der Stadtholding Wörgl GmbH, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die Stadtholding Wörgl GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.10.2022 bis 15.10.2022 sowie in der mit Schreiben vom 21.10.2022, KOA 13.250/22-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.10.2022 bis 22.11.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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