Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.07.2025 im bundesweiten Fernsehprogramm „ORF 1“ durch die Ausstrahlung der Produktplatzierung in Form einer Logowand enthaltenden Sendung „Sport aktuell“ ohne diese an ihrem Beginn um ca. 19:56:27 Uhr und an ihrem Ende um ca. 20:00:08 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf